Allg. Schuldnerberatung - kostenlose Beratung
für Privat-und Regelinsolvenzen  

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 die Änderung der Insolvenzordnung dahingehend beschlossen, dass nunmehr die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren (bisher 6 Jahre) erteilt werden kann:
Verbraucher müssen vor dem Einreichen eines Verbraucherinsolvenzantrages, den man auch als Privatinsolvenz bezeichnet, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Hierbei können wir - anwaltlich begleitet – helfen,  die für die Antragstellung beim Insolvenzgericht erforderlichen Maßnahmen zu regeln.
Selbstständige oder ehemalige Selbstständige (deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind) können einen Regelinsolvenzantrag stellen. Dabei ist kein Schuldenbereinigungsverfahren vorgeschrieben.

Alle Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestanden, sind Bestandteil der Restschuldbefreiung.

Nicht berücksichtig werden Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Ebenso nicht Restschuldbefreit  werden sogenannte Forderungen aus unerlaubter Handlung, die durch rechtwidriges Verhalten verursacht worden sind, z.B. Geldbußen, Ordnungsgelder usw.

Die Versagung der Restschuldbefreiung hat Folgen für den Schuldner. Zum einen ist seine Entschuldung im Rahmen der Privatinsolvenz gescheitert. Die Gläubiger können weiterhin wegen ihrer noch offenen Forderungen vollstrecken. Zum anderen bleibt die Versagung der Restschuldbefreiung für drei Jahre in der Datenbank der SCHUFA gespeichert und wirkt sich damit negativ auf die Bonität des Schuldners aus.






 
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