Die Insolvenzordnung wurde dahingehend geändert, dass nunmehr die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren (bisher 6 Jahre) erteilt werden kann.
Verbraucher müssen vor dem Einreichen eines Verbraucherinsolvenzantrages, den man auch als Privatinsolvenz bezeichnet, ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchführen. Hierbei regeln wir (anwaltlich begleitet) die für die Antragstellung beim Insolvenzgericht erforderlichen Maßnahmen.
Selbstständige oder ehemals Selbstständige (deren Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind) können einen Regelinsolvenzantrag stellen. Dabei ist kein Schuldenbereinigungsverfahren vorgeschrieben.
Alle Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestanden, sind Bestandteil der Restschuldbefreiung.
Nicht berücksichtig werden Verbindlichkeiten, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Ebenso nicht Restschuldbefreit werden sogenannte Forderungen aus unerlaubter Handlung, die durch rechtwidriges Verhalten verursacht worden sind, z.B. Geldbußen, Ordnungsgelder usw.
Die Versagung der Restschuldbefreiung hat Folgen für den Schuldner. Zum einen ist seine Entschuldung im Rahmen der Privatinsolvenz gescheitert. Die Gläubiger können weiterhin wegen ihrer noch offenen Forderungen vollstrecken. Zum anderen bleibt die Versagung der Restschuldbefreiung für drei Jahre in der Datenbank der SCHUFA gespeichert und wirkt sich damit negativ auf die Bonität des Schuldners aus.