Allg. Schuldnerberatung - kostenlose Beratung
für Privat-und Regelinsolvenzen  

Regelinsolvenzverfahren:  Ablauf 

Die Regelinsolvenz gilt seit der Gesetzesänderung im Dezember 2011 nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Selbstständige, Freiberufler und ehemals Selbstständige mit unübersichtlichen Vermögensverhältnissen (mindestens 20 Gläubiger) .

Selbstständige und Freiberufler dürfen nur dann eine Privatinsolvenz anmelden, wenn gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen und wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben. Andernfalls kommt für sie nur die Regelinsolvenz – auch Firmeninsolvenz genannt – infrage.    

Ziele: Restschuldbefreiung , Fortführung der selbstständigen Tätigkeit, Pfändungsschutz des Schuldners. 

Beim zuständigen Insolvenzgericht wird das Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern ist hier im Gegensatz zum Verbraucherinsolvenzverfahren nicht zwingend erforderlich. Auch Gläubiger haben die Möglichkeit, einen entsprechenden Regelinsolvenzantrag beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Zusammen mit dem Eröffnungsantrag wird ein Verzeichnis über die Vermögensverhältnisse sowie eine Übersicht der Gläubiger eingereicht und durch eine eidesstattliche Versicherung die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben bestätigt. Das Insolvenzgericht beauftragt nun einen Sachverständigen mit der Prüfung der vom Schuldner eingereichten Unterlagen sowie der Erstellung eines Gutachtens. Anschließend ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter.

Nach der Verfahrenseröffnung teilt sich das Schuldnervermögen in Vermögen, welches bis zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens entstanden ist und somit der Insolvenzmasse zuzurechnen ist, und neues Vermögen (z. B. Erbschaft), das während des Regelinsolvenzverfahrens erworben wurde und der Insolvenzmasse lediglich im Rahmen der Vollstreckungsschutzvorschriften unterliegt. Zusammen mit dem Eröffnungsantrag beim Gericht besteht die Möglichkeit einen Antrag zu stellen, die Verfahrenskosten zu stunden, damit das Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden kann. So erhält der Schuldner die Möglichkeit, sein Unternehmen trotz Überschuldung und Regelinsolvenzverfahren fortzuführen. Für die Stundung der Verfahrenskosten muss der Schuldner während der Verfahrensdauer inklusive Wohlverhaltensphase einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen. 

Die Eröffnung des Verfahrens wird öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig tritt der Pfändungsschutz ein. Somit können keine weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z. B. Pfändungen) durchgeführt werden. Sämtlichen Schriftverkehr der Gläubiger kann der Schuldner an den zuständigen  Insolvenzverwalter weiterleiten. Dieser prüft die von den Gläubigern ihm gegenüber geltend gemachten Forderungen und erstellt ein entsprechendes Verzeichnis der Forderungen. Die Gläubiger und ihre Forderungen werden dann vor dem Insolvenzgericht bei Prüfterminen bestätigt bzw. abgelehnt.

Es besteht die Möglichkeit, einen Insolvenzplan zu erstellen, über den sämtliche Gläubiger abstimmen. Wird dieser angenommen, kann somit ein Insolvenzverfahren vermieden werden. Die Vermögenswerte (z. B. kapitalbildende Lebensversicherungen, Bausparverträge, Immobilien, Bankguthaben) werden vom Insolvenzverwalter beschlagnahmt und gesichert, um diese zu verwerten (Insolvenzmasse). Beim Schlusstermin vor Gericht erfolgt die Verteilung des Vermögens, welches sich nach Abzug der Kosten für das Regelinsolvenzverfahren ergibt, auf die Gläubiger. Gibt das Insolvenzgericht dem Antrag auf Restschuldbefreiung statt, ist das Regelinsolvenzverfahren beendet und die restlichen Schulden werden dem Schuldner erlassen. 

 
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