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für Privat-und Regelinsolvenzen  

Wenn man als  Rentner(in) aus der Schuldenfalle und dem ständigen Druck durch die Gläubiger entfliehen will, empfiehlt sich eine private Insolvenz.

Schulden im Rentenalter

Altersüberschuldung oder Altersarmut betrifft immer mehr Rentner(innen). Gründe für die Armut sind steigende Mieten und Lebenshaltungskosten, Scheidung im Alter, Kostensteigerung bei benötigten Medikamenten u. Krankenhausaufenthalten, Altschulden.

Wenn man als betroffener Rentner(in) aus der Schuldenfalle und dem ständigen Druck durch die Gläubiger entfliehen will, empfiehlt sich eine private Insolvenz. Hier ordnet das Insolvenzgericht einen besonderen Pfändungsschutz an, der dem Schutz aller Gläubigerinteressen dienen soll. Jede Privatperson kann Privatinsolvenz anmelden, wenn sie zahlungsunfähig ist oder dies zu werden droht. Als Rentner ist dies genauso möglich wie als Hausfrau, Angestellter, Beamter oder Hartz-4-Empfänger.

Bei einer Privatinsolvenz als Rentner ist zu beachten, dass die Altersrente als Einkommen gilt. Damit kann sie gepfändet werden, sofern sie den Pfändungsfreibetrag übersteigt. Also auch für Rentner gilt die Pfändungsfreigrenze von aktuell 1.409,99 Euro (Stand: 01.07.2023).
Dieser pfändungsfreie Grundbetrag steigt bei einer Unterhaltspflicht. Wenn der Schuldner beispielsweise für ein Enkelkind unterhaltspflichtig und dieses finanziell von ihm abhängig ist, so erhöht sich sein Pfändungsfreibetrag auf 1.939,99 Euro (Stand 01.07.23).
Während Altersrenten wie Arbeitseinkommen behandelt werden, gibt es Abweichungen bei anderen Formen von Renten.

Renten aufgrund einer körperlichen Verletzung, gesetzlich vorgeschriebene Unterhaltsrenten und auch Hinterbliebenenrenten sind nicht von einer Pfändung betroffen.
Die Riester-Rente ist bei Privatinsolvenz ebenfalls vor einer Pfändung geschützt, sofern die staatliche Förderung beantragt wurde.

Eine Besonderheit besteht bei der Privatinsolvenz für Rentner bezüglich der Arbeitspflicht. Wer bereits das gesetzliche Rentenalter erreicht hat oder etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist und eine Rente bezieht, muss also weder arbeiten noch eine Arbeit suchen. Seine Pflicht besteht lediglich darin, den pfändbaren Anteil seiner Rente abzutreten und den Treuhänder gegebenenfalls über Änderungen seiner Einkommensverhältnisse zu informieren.

Sollte die Situation eintreten, in dem Sie als Betroffene(r) wegen Ihrer Schulden nicht mehr weiter wissen, zeigen wir Ihnen Lösungen auf. Wir beraten Sie umfassend und kompetent in einem kostenlosen Erstgespräch und unterstützen Sie dann weiter auf Ihrem Weg aus den Schulden

 
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