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Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten einer schuldenfreien Zukunft mit unserer kostenlosen Beratung auch an unseren Standorten in Dortmund, Duisburg, Neuss, Oberhausen, Heidelberg, Koblenz, Gera, Jena, Rostock und anderen Städten.
Pfändungsschutzkonto/ P-Konto
Wer hoch verschuldet ist, muss mit einer Kontopfändung rechnen. In einer solchen Situation ist es sinnvoll, das Girokonto schnellstens in ein P-Konto umzuwandeln.
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, benötigen verschuldete Kontoinhaber(innen), bei denen eine Pfändung vorliegt oder droht. Gleiches gilt für Menschen, die ihr Konto im Minus nicht mehr nutzen können, weil die Geldeingänge einfach verrechnet werden. Mit dem P-Konto sind zumindest Teile des Geldes auf dem Konto sicher. Nur was über einem bestimmten Betrag liegt, kann dann noch gepfändet werden. Vom verbleibenden Rest können Schuldnerinnen und Schuldner weiter verfügen. Die konkreten Pfändungsfreigrenzen hängen vom Einzelfall ab.
Der unpfändbare Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1500 Euro je Kalendermonat. Gläubiger können also nur Beträge vom Konto pfänden, die oberhalb dieser Grenze liegen. Neben dem Grundfreibetrag gibt es weitere Freibeträge - unter anderem für diejenigen, die unterhaltspflichtig sind, also etwa eine Familie oder einen Partner zu versorgen haben. Dann kommen zu den 1500 Euro gegebenenfalls 561,43 Euro für die erste sowie 312,78 Euro für die zweite bis maximal fünfte Person, für die eine verschuldete Person Unterhalt gewährt, hinzu. Etwaige Unterhaltspflichten sind durch eine Bescheinigung nachzuweisen.
Unsere Schuldnerberatung stellt diese Bescheinigung aus (s. Ausstellen von P-Konto Bescheinigungen)
Kontoüberziehungen sind ausgeschlossen
Auf einem P-Konto gewährt die Bank oder Sparkasse in der Regel keine Dispokredite. Schuldnerinnen und Schuldner können ihr P-Konto also nicht überziehen und damit weitere Schulden anhäufen.
Auch die Nutzung einer mit dem Girokonto verbundenen Kreditkarte sei Kontoinhaberinnen und -inhabern dann meist nicht mehr möglich. Eine Ausnahme gelte allerdings für Prepaid-Kreditkarten, die auf Guthabenbasis funktionieren. Beantragt wird das P-Konto bei der Bank. Verschuldete, die ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln wollen, müssen selbst aktiv werden und die Umwandlung bei ihrer Bank oder Sparkasse beantragen - automatisch geschieht das nicht. Das Geldinstitut kann den Umwandlungsantrag nicht ablehnen. Es muss das Konto zu unveränderten Bedingungen weiterführen sowie den individuell geltenden, unpfändbaren Freibetrag hinterlegen. Spätestens vier Geschäftstage nach Antragstellung muss die Bank die Umwandlung vollzogen haben.
Für alle, die ein Gemeinschaftskonto mit einer anderen Person haben, gilt: Jeder Kontoberechtigte sollte, sobald mit Pfändungen zu rechnen ist, ein Einzelgirokonto eröffnen. Ansonsten wird auch Geld von dem Partner, der mit der Pfändung nichts zu tun hat, gepfändet. Pro Person kann dabei nur ein P-Konto geführt werden. Die Verteilung möglicher Ersparnisse auf verschiedene Konten und das mehrfache Ausnutzen der Freibeträge sind also nicht möglich. Es gibt die Möglichkeit, nicht genutzte Freibeträge des Vormonats mit in den nächsten Monat zu nehmen. Das geht maximal drei Monate lang. So kann man für größere Anschaffungen Geld beiseitelegen