Allg. Schuldnerberatung - kostenlose Beratung  
für Privat-und Regelinsolvenzen

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Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten einer schuldenfreien Zukunft mit unserer kostenlosen Beratung auch an unseren Standorten in Dortmund, Duisburg, Neuss, Oberhausen, Heidelberg, Koblenz, Gera, Jena, Rostock und anderen Städten.

Regelinsolvenzverfahren - Für wen ist dieses Verfahren anwendbar?

Die Regelinsolvenz ist das Insolvenzverfahren für Unternehmer. Sie gibt selbstständigen Personen – Unternehmern und Freiberuflern – die Möglichkeit, sich innerhalb von 3 Jahren von ihren Schulden zu befreien. Die selbstständige Tätigkeit muss dabei nicht zwingend aufgegeben werden.
Für Personen, die ehemals selbstständig tätig waren, ist das Regelinsolvenzverfahren ebenfalls anwendbar, aber nur, wenn ihre Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind. Das ist dann der Fall, wenn sie mehr als 19 Gläubiger haben oder wenn gegen sie Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen, z. B. wegen Lohn, Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer.

Voraussetzungen für die Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens sind:
• Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
• Ausreichendes verwertbares Vermögen, um die Verfahrenskosten zu decken

Zielsetzung: Erreichen von Restschuldbefreiung, Weiterführung selbstständiger Aktivitäten und Gewährleistung des Pfändungsschutzes für den Schuldner.

Die Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens erfolgt unmittelbar beim Insolvenzgericht. Anders als im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern hierfür nicht notwendig. Gläubiger können ebenso einen Antrag auf Regelinsolvenz einreichen. Der Antrag wird mit einem Verzeichnis der Vermögensstände und einer Liste der Gläubiger ergänzt, wobei deren Richtigkeit und Vollständigkeit per eidesstattliche Versicherung bekräftigt wird. Nachfolgend überprüft ein vom Insolvenzgericht bestellter Gutachter die eingereichten Dokumente und erstellt ein Gutachten, woraufhin ein Insolvenzverwalter ernannt wird.

Post Verfahrenseröffnung wird das Schuldnervermögen in vor und während des Regelinsolvenzverfahrens erworbenes Vermögen unterteilt. Letzteres fällt nur unter gewissen Schutzvorschriften in die Insolvenzmasse. Gleichzeitig kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, um das Verfahren eröffnen und das Unternehmen trotz Überschuldung weiterführen zu können. Die Kostenstundung bindet den Schuldner an die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit während des Verfahrens und der Wohlverhaltensphase.

Die Verfahrenseröffnung wird öffentlich bekannt gemacht und führt zum sofortigen Pfändungsschutz, sodass keine weiteren Zwangsvollstreckungen stattfinden können. Der Schuldner kann sämtliche Korrespondenz mit Gläubigern direkt an den Insolvenzverwalter weiterleiten, der die Forderungen prüft und ein Forderungsverzeichnis erstellt. Dieses wird dann im Rahmen von Prüfterminen vor Gericht verifiziert.

Ein Insolvenzplan kann erstellt und von den Gläubigern zur Abstimmung gebracht werden. Bei Annahme kann ein Insolvenzverfahren umgangen werden. Alle Vermögenswerte werden vom Insolvenzverwalter beschlagnahmt und verwertet, um die Insolvenzmasse zu bilden. Nach Abzug der Verfahrenskosten erfolgt eine Schlussverteilung an die Gläubiger. Bei Zustimmung zum Restschuldbefreiungsantrag durch das Gericht endet das Regelinsolvenzverfahren, und die verbleibenden Schulden werden dem Schuldner erlassen.

Wenn Sie Ihre Schulden nicht mehr bezahlen können und über einen Insolvenzantrag nachdenken, scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen und einen Termin für ein kostenloses Beratungsgespräch zu vereinbaren.

Ausgenommen sind Schulden, die aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, aus Geldstrafen, Geldbußen, Zwangs- und Ordnungsgeldern herrühren oder neue Schulden, die während der Wohlverhaltensphase gemacht wurden.

 
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