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Was zählt zum pfändbaren Einkommen?

Teile  des Lohns oder Gehalts, zählen schon per  se nicht zum pfändbaren Einkommen; sie verbleiben beim Schuldner, unabhängig von den Pfändungsfreibeträgen. Das gilt beispielsweise für die Überstundenvergütung, für Feiertagsvergütung oder das Weihnachtsgeld. Die Details erklären wir nachfolgend: 

Überstunden
50 Prozent der Vergütung für Überstunden sind nicht pfändbar. Die Hälfte der Überstundenvergütung darf der Schuldner also unabhängig von den Einkommensfreibeträgen behalten. Die andere Hälfe ist zum Einkommen hinzuzurechnen, das für die Berechnung des pfändbaren Einkommens herangezogen wird.

Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeit
Zahlt der Arbeitgeber Zuschläge für Nachtarbeit, Arbeit an Sonntagen oder an Feiertagen, so zählen diese Zuschläge nicht für die Berechnung des pfändbaren Einkommens und die Pfändungsfreibeträge. Die Zuschläge darf der Schuldner also zusätzlich und in jedem Fall behalten.

Weihnachtsgeld
Das Weihnachtsgeld wird wie die Überstundenvergütung behandelt. Es kann nur zu 50 Prozent gepfändet werden. Die andere Hälfte darf der Schuldner unabhängig von den Pfändungsfreigrenzen behalten. Allerdings gilt dies nur bis zu einer Höchstgrenze von 700 Euro. Alles was darüber hinausgeht, zählt als pfändbares Einkommen. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 850a Nr. 4 ZPO.

Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld ist unpfändbar. Es zählt nicht mit bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens und auch nicht für die Einkommensfreibeträge. Urlaubsgeld kann somit vom Schuldner immer behalten werden. Urlaubsgeld ist das Geld, was der Arbeitgeber zusätzlich zur Lohnfortzahlung im Urlaub an seinen Arbeitnehmer zahlt. Es handelt sich also um eine zusätzliche Zuwendung des Arbeitgebers anlässlich des Urlaubs, ähnlich dem Weihnachtsgeld.

Vermögenswirksame Leistungen
Nicht pfändbar sind vermögenswirksame Leistungen. Hierzu gehört in erster Linie die Arbeitnehmersparzulage. Sie spielen also für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen keine Rolle, zählen nicht als pfändbares Einkommen.

Was zählt nicht zum pfändbaren Einkommen?
Nicht zum pfändbaren Einkommen zählt insbesondere das Kindergeld, das Wohngeld.


Quelle: Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024) – Bundesgesetzblatt

 

 
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