Leipzig - Magdeburg - Erfurt - Essen - Dresden - Chemnitz - Kiel - Lübeck - Düsseldorf - Hagen - Wuppertal - Wolfsburg
Pfändungsfreigrenzen (P-Konto-Bescheinigungen)
Der unpfändbare Grundfreibetrag liegt aktuell bei 1500 Euro je Kalendermonat. Gläubiger können also nur Beträge vom Konto pfänden, die oberhalb dieser Grenze liegen. Neben dem Grundfreibetrag gibt es weitere Freibeträge - unter anderem für diejenigen, die unterhaltspflichtig sind, also etwa eine Familie oder einen Partner zu versorgen haben. Dann kommen zu den 1500 Euro gegebenenfalls 561,43 Euro für die erste sowie 312,78 Euro für die zweite bis maximal fünfte Person, für die eine verschuldete Person Unterhalt gewährt, hinzu.
Gerne stellen wir Ihnen eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages aus. Dazu benötigen wir folgende Angaben, die Sie uns einfach per Email übermitteln an: rfmanagement@t-online.de
Betreff: P-Konto Bescheinigung
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- Ihre Tel. Nr.
- Ihr Geb. Datum
- den Namen der Bank + IBAN
- den Erhöhungstatbestand, d.h. Heiratsurkunde / Geburtsurkunde(n) der/des Kinder/Kindes (als PDF Datei oder gut lesbar abfotografiert)
Für das Ausstellen dieser Bescheinigung berechnen wir € 40,00. Die Bescheinigung kann nicht per Email übermittelt werden, da immer das Original von den Banken verlangt wird!
_______________________________________________________________
Neuerungen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.Juli (statt bisher alle zwei Jahre)
Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen, werden der Grundfreibetrag, der dem Schuldner automatisch mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos gewährt wird, und die Erhöhungen um die Unterhaltsfreibeträge künftig nicht mehr alle zwei Jahre angepasst, sondern jährlich jeweils zum 1. Juli.
2. Verlängerte Ansparmöglichkeit – pfändungsgeschütztes Guthaben kann nun drei Monate, statt bislang einen Monat, übertragen werden
Verbraucht der Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben im laufenden Kalendermonat nicht oder nicht vollständig, wird die Übertragung des Restguthabens von einem Kalendermonat auf drei Kalendermonate erweitert. Künftig kann der Schuldner also in den folgenden drei Kalendermonaten zusätzlich über das übertragene Restguthaben verfügen. Soweit der Schuldner auch im dritten Kalendermonat nicht über das Restguthaben verfügt, muss es zu Beginn des vierten Kalendermonats an den Gläubiger ausgezahlt werden. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde. Die Bank muss den Kontoinhaber künftig über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare, pfändungsfreie Guthaben und über den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, informieren.
3. Verbesserung des Pfändungsschutzes bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos
Da die Freibeträge von den individuellen Lebensumständen des Schuldners abhängig sind, kann ein Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto, nicht hingegen als Gemeinschaftskonto geführt werden. Daran wird festgehalten. Um künftig zu verhindern, dass ein von einer Pfändung erfasstes Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto nach Ablauf der Zahlungssperre an den Gläubiger ausgezahlt werden muss, wird eine Übertragungsmöglichkeit eingeführt. Innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre können der Schuldner und die anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf eigene Zahlungskonten bei der Bank übertragen. Die Pfändung bleibt für das Zahlungskonto des Schuldners wirksam, nicht aber für die Zahlungskonten der anderen Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Durch die Umwandlung seines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto, ebenfalls innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre, kann der Schuldner das von ihm übertragene Guthaben schützen. Der Übertragungsbetrag pro Mitkontoinhaber wird grundsätzlich anteilig berechnet („nach Kopfteilen“).
4. Längere Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung (2 Jahre)
Für die Bescheinigungen zur Erhöhung der Freibeträge werden mit der Reform auch Regelungen über deren Geltungsdauer eingefügt. Künftig ist klargestellt, dass die Bank befristete Bescheinigungen für die Dauer der Befristung beachten muss. Unbefristete Bescheinigungen muss die Bank für die Dauer von zwei Jahren beachten. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Bank die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Die Bank muss dies dem Kontoinhaber mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die bisherige Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitteilen. Es besteht aber keine Verpflichtung der Bank, nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Bescheinigung zu verlangen. Die Bank kann das Pfändungsschutzkonto auch auf der Grundlage der bisherigen Bescheinigung weiterführen. Vor Ablauf von zwei Jahren kann die Bank eine neue Bescheinigung nur verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Angaben in der bisherigen Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.