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Pfändungsfreigrenzen (P-Konto) Änderungen ab 01.07.23 

• Gläubiger dürfen erst ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.402,28 Euro pfänden. Vorher lag der unpfändbare Teil bei 1.330,16 Euro.
• Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht liegt nicht mehr bei 500,62 Euro, sondern bei 527,76 Euro.
• Je weiterer Unterhaltspflicht steigt der Pfändungsfreibetrag um 294,02 Euro (statt zuvor 278,90 Euro)
• Ab einem Nettoverdienst von 4.298,81 Euro darf voll gepfändet werden. Diese Summe betrug in der Pfändungstabelle 2022 bis 2023 noch 4.077,72 Euro


Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, Bescheinigungen stellen wir aus! Da  spezifische Daten benötigt werden, können Bescheinigungen nur nach telefonischer Rücksprache ausgestellt werden.

Die verbesserten Pfändungsfreigrenzen gelten auch für das Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.


Neuerungen beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto) 

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.Juli (statt bisher alle zwei Jahre)

Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen, werden der  Grundfreibetrag, der dem Schuldner automatisch mit der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos gewährt wird, und die Erhöhungen um die Unterhaltsfreibeträge künftig nicht mehr alle zwei Jahre angepasst, sondern jährlich jeweils zum 1. Juli.

2. Verlängerte Ansparmöglichkeit – pfändungsgeschütztes Guthaben kann nun drei Monate, statt bislang einen Monat,  übertragen werden

Verbraucht der Kontoinhaber sein geschütztes Guthaben im laufenden Kalendermonat nicht oder nicht vollständig, wird die Übertragung des Restguthabens von einem Kalendermonat auf drei Kalendermonate erweitert. Künftig kann der Schuldner also in den folgenden drei Kalendermonaten zusätzlich über das übertragene Restguthaben verfügen. Soweit der Schuldner auch im dritten Kalendermonat nicht über das Restguthaben verfügt, muss es zu Beginn des vierten Kalendermonats an den Gläubiger ausgezahlt werden. Verfügungen sind jeweils mit dem Guthaben zu verrechnen, das zuerst dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben wurde. Die Bank muss den Kontoinhaber künftig über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare, pfändungsfreie Guthaben und über den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist, informieren.

3. Verbesserung des Pfändungsschutzes bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos

Da die Freibeträge von den individuellen Lebensumständen des Schuldners abhängig sind, kann ein Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto, nicht hingegen als Gemeinschaftskonto geführt werden. Daran wird festgehalten. Um künftig zu verhindern, dass ein von einer Pfändung erfasstes Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto nach Ablauf der Zahlungssperre an den Gläubiger ausgezahlt werden muss, wird eine Übertragungsmöglichkeit eingeführt. Innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre können der Schuldner und die anderen Mitkontoinhaber, die nicht Schuldner sind, Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf eigene Zahlungskonten bei der Bank übertragen. Die Pfändung bleibt für das Zahlungskonto des Schuldners wirksam, nicht aber für die Zahlungskonten der anderen Mitinhaber des Gemeinschaftskontos. Durch die Umwandlung seines Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto, ebenfalls innerhalb der einmonatigen Zahlungssperre, kann der Schuldner das von ihm übertragene Guthaben schützen. Der Übertragungsbetrag  pro Mitkontoinhaber wird grundsätzlich anteilig berechnet („nach Kopfteilen“).

4. Längere Gültigkeitsdauer der P-Konto-Bescheinigung (2 Jahre)

Für die Bescheinigungen zur Erhöhung der Freibeträge werden mit der Reform auch Regelungen über deren Geltungsdauer eingefügt. Künftig ist klargestellt, dass die Bank befristete Bescheinigungen für die Dauer der Befristung beachten muss. Unbefristete Bescheinigungen muss die Bank für die Dauer von zwei Jahren beachten. Nach Ablauf von zwei Jahren kann die Bank die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. Die Bank muss dies dem Kontoinhaber mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die bisherige Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitteilen. Es besteht aber keine Verpflichtung der Bank, nach Ablauf von zwei Jahren eine neue Bescheinigung zu verlangen. Die Bank kann das Pfändungsschutzkonto auch auf der Grundlage der bisherigen Bescheinigung weiterführen. Vor Ablauf von zwei Jahren kann die Bank eine neue Bescheinigung nur verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Angaben in der bisherigen Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.



 
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