Wohlverhaltensphase

Verpflichtungen in der Wohlverhaltensphase eines Insolvenzverfahrens

Der Schuldner muss sich während der Wohlverhaltensperiode an seine Verpflichtungen im Insolvenzverfahren halten. Verstößt der Schuldner gegen seine Pflichten droht die Versagung der Restschuldbefreiung, der Schuldner ist nach dem Insolvenzverfahren nicht schuldenfrei und muss seine Schulden weiterhin zahlen. Um die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung zu erreichen, muss der Schuldner sich an bestimmte Pflichten halten.

  • Der Schuldner muss dem Treuhänder bzw. dem Insolvenzverwalter jegliche Änderungen bezüglich Arbeitsplatz oder Wohnort unverzüglich mitteilen, d.h. positive Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen, wie etwa eine Gehaltserhöhung oder zusätzliche Nebeneinkommen. Eine aktive Jobsuche und die Zustimmung, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, sind ebenso Teil der Verpflichtungen. 

 

  • Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass Schuldner den pfändbaren Teil ihres Einkommens an den Insolvenzverwalter weiterleiten. Diese Mittel werden, abzüglich der Verfahrenskosten, für die Befriedigung der Gläubiger verwendet. Direkte Zahlungen an Insolvenzgläubiger sind indes nicht erlaubt und können zu Konsequenzen führen. Möchte der Schuldner eine freiwillige Zahlung leisten, ist diese an den Insolvenzverwalter zu zahlen, dieser verteilt die Zahlung dann gerecht an alle Gläubiger

 

  • Auch bei einer selbständigen Tätigkeit muss der Betrag an den Insolvenzverwalter gezahlt werden, der in einem angemessenen Angestelltenverhältnis pfändbar wäre. Durch die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit dürfen die Gläubiger nicht benachteiligt werden. 

 

  • Erbschaften und Gewinne müssen dem Insolvenzverwalter gemeldet werden. 50 % einer Erbschaft müssen an diesen ausgezahlt werden. Sollte der Fall eines Lottogewinns eintreten, so fällt der Gewinn während des laufenden Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse. Erst nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, gehört der Lottogewinn dem Schuldner in der Insolvenz in voller Höhe. Gewinne unter 200,00 € werden nicht berücksichtigt, da sie unter der Bagatellgrenze liegen. 

 

  • Jegliche Nachfragen vom Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht müssen wahrheitsgemäß beantwortet und Unterlagen nach Möglichkeit eingereicht werden.

 

  • Möchte der Schuldner eine größere Anschaffung tätigen, wie ein Auto kaufen, muss er beachten, dass das verwendete Vermögen einzig aus angespartem unpfändbaren Vermögen stammen darf. 

 

  • Einen Kredits bei seriösen Banken und Kreditgebern zu bekommen wird jedoch meist schwierig, da die Bonität durch das Insolvenzverfahren beeinflusst wird. Sollten die Insolvenzgläubiger davon erfahren, können sie außerdem verlangen, dass die Restschuldbefreiung untersagt wird.  Größere Anschaffung dürfen nicht über eine Finanzierung gekauft werden. Auch hier ist der Kauf lediglich aus Barmitteln möglich, die aus dem nicht pfändbaren Vermögen stammen. Schuldner sollten einen größeren Kauf unbedingt im Voraus mit ihrem Insolvenzverwalter absprechen. Andernfalls riskieren Sie, dass es in das pfändbare Vermögen mit aufgenommen wird.

 

  • Die Betroffenen sollten zudem bedenken, dass neue Verschuldungen nicht von der Restschuldbefreiung betroffen sind und ein erneutes Privatinsolvenzverfahren erst nach zehn Jahren wieder möglich ist – der Schuldner muss selbstständig in voller Höhe für die neuen Schulden aufkommen.
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